Rechtsprechung
LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bei Versorgungsordnungen mit "gespaltener Rentenformel" entsteht Lücke durch außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 EUR monatlich im Jahre 2003; Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen mit "gespaltener Rentenformel" durch außerplanmäßige ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung einer Sprecherausschussrichtlinie mit gespaltener Rentenformel und Verweis auf Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Klage eines Betriebsrentners auf Rentenberechnung unter Ausschluss außerordentlicher Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 2 Ca 10994/09
- LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10
- BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 513/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung …
Auszug aus LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10
Wird nach der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 eine Sprecherausschussrichtlinie vereinbart, die eine gespaltene Rentenformel mit Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze enthält, so ist diese nicht lückenhaft im Sinne der Urteile des BAG vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07; 3 AZR 695/08).Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 zu einer Betriebsvereinbarung und 3 AZR 695/08 zu einer sonstigen Versorgungsordnung) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500, 00 EUR monatlich im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
- BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07
Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung …
Auszug aus LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10
Wird nach der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 eine Sprecherausschussrichtlinie vereinbart, die eine gespaltene Rentenformel mit Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze enthält, so ist diese nicht lückenhaft im Sinne der Urteile des BAG vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07; 3 AZR 695/08).Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 zu einer Betriebsvereinbarung und 3 AZR 695/08 zu einer sonstigen Versorgungsordnung) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500, 00 EUR monatlich im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.
- ArbG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 2 Ca 10994/09
Gespaltene Rentenformel, ergänzende Vertragsauslegung
Auszug aus LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 - 2 Ca 10994/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2010 - 2 Ca 10994/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 01.8.2006 bis einschließlich 31.12.2009 EUR 7428, 38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 181, 18 für jeden Monat beginnend ab dem 01.9.2006 zu zahlen.
- BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 513/11
Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. März 2011 - 8 Sa 1420/10 - wird zurückgewiesen.